Einzelanlässe, Verlängerungen und Gesuch für Ausschank und Verkauf von Spirituosen
Gastgewerbeverordnung GGV
1.2. Wirten ohne Fähigkeitsausweis
§ 4 Einzelanlässe
1 Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anlässe mit Wirtetätigkeiten ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint.
2 Für die Durchführung von Degustationen ist kein Fähigkeitsausweis erforderlich.
1.6. Verlängerungen der Öffnungszeiten
§ 20 Gesuch
1 Das Gesuch für die Bewilligung der Verlängerung der Öffnungszeit für einen bestimmten Anlass muss in der Regel mindestens zwei Werktage im Voraus beim Gemeinderat eingereicht werden.
Gastgewerbegesetz GGG
5bis Einzelanlässe
§ 11a
Bewilligung und Alkoholabgabe
1 Die Gemeinden erteilen die Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen an Einzelanlässen.
2 Sie erheben darauf die Alkoholabgabe. Deren Höhe bemisst sich nach der Grösse und Dauer des Anlasses und beträgt mindestens Fr. 30.–.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Ansätze durch Verordnung.
4 Die Abgabe fällt den Gemeinden zu.
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