Einwohnergemeinde
Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Einwohnergemeinde. Sie wird aus allen in der Gemeinde Tägerig wohnhaften Stimmberechtigten gebildet. In der Regel tagt die Einwohnergemeindeversammlung abwechslungsweise von Montag - Freitag jeweils im Juni (Rechnungsgemeinde) und im November (Budgetgemeinde). Die Einladung an die Stimmberechtigten durch die Zustellung des Stimmrechtsausweises und der Traktandenliste mit den Anträgen hat spätestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung zu erfolgen. Die entsprechenden Akten liegen während dieser Zeit öffentlich auf. Jeder Stimmbürger hat das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zu stellen.
Ortsbürgergemeinde
Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Ortsbürgergemeinde. Sie wird aus allen in der Gemeinde Tägerig wohnhaften stimmberechtigten Ortsbürgern gebildet. Die Ortsbürgergemeindeversammlung findet in der Regel jeweils an einem Freitag im Juni statt.
Aufgaben: | Einwohnergemeinde Die StimmbürgerInnen haben die Möglichkeit über Voranschlag, Steuerfuss, Rechnung, Verpflichtungskredite und weitere Sachgeschäfte zu beschliessen. Weitere Aufgaben und Befugnisse werden in § 20 des Gemeindegesetzes abschliessend aufgezählt. Ortsbürgergemeinde Die StimmbürgerInnen haben die Möglichkeit über Voranschlag, Rechnung und weitere Sachgeschäfte zu beschliessen. Weitere Aufgaben und Befugnisse werden in § 7 und 8 des Ortsbürgergesetzes abschliessend aufgezählt. |
Kompetenzen: | - Die Gemeindeversammlung entscheidet abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit einen Fünftel der Stimmberechtigten ausmacht; ansonsten unterstehen die Sachgeschäfte dem fakultativen Referendum. Die Beschlüsse sind der Urnenabstimmung vorzulegen, wenn dies von einem Fünftel der Stimmberechtigten innert 30 Tagen ab Veröffentlichung schriftlich verlangt wird.
- Geheime Abstimmung kann durch einen Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden.
- Die Behandlung eines neuen Gegenstandes kann zu Handen der nächsten Versammlung vorgeschlagen werden. Der Gemeinderat kann dies von sich aus tun. Er ist jedoch verpflichtet, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangen.
- Ausgaben und Aufwände für die Erfüllung neuer Aufgaben dürfen mit dem Budget nur bewilligt werden, wenn sie im Einzelfall CHF 5'000 oder 0,4 % der budgetierten Gemeindesteuererträge nicht übersteigen.
- Jedem Stimmberechtigten steht das Recht zu, zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeverwaltung Anfragen zu stellen. Diese sind sofort oder an der nächsten Versammlung zu beantworten.
- Durch begründetes schriftliches Begehren kann ein Zehntel der Stimmberechtigten die Behandlung eines Sachgeschäftes in der Versammlung verlangen (Initiativrecht).
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